Statuten
Statuten des Vereins Les Routiers Suisses Sektion Nidwalden
Art.1
Unter dem Namen "Les Routiers Suisses, Sektion Nidwalden" besteht als Verein im Sinne von Art. 60 ff des ZGB eine Organisation der in der Dachorganisation "Les Routiers Suisses" zusammengeschlossenen Berufschauffeure des ganzen Kantons Nidwalden inklusive Seelisberg und Engelberg.
Der Sitz des Vereins befindet sich am jeweiligen Wohnsitz des Präsidenten. Ist der Präsident nicht im Kanton Nidwalden wohnhaft, gilt der Wohnsitz des Kassiers als Vereinssitz.
Art.2
Die Sektion Nidwalden ist politisch und konfessionell neutral.
Art. 3
Die Sektion Nidwalden bezweckt:
- die Unterstützung der Bestrebungen der Routiers Suisses,
- die gegenseitige Unterstützung der Chauffeure zu fördern,
- sich der Probleme der Berufsausbildung anzunehmen.
Art. 4
Die Sektion Nidwalden ist bestrebt, diesen Zweck zu erreichen durch:
- Unterstützung aller Bestrebungen zur Verbesserung der Berufsausbildung und der Verkehrsverhältnisse,
- ausserberufliche Weiterbildung,
- Pflege und Kameradschaft,
- finanzielle Hilfe von in Not geratenen Mitgliedern durch einer Geldschenkung.
Art. 5
Der Verband setzt sich zusammen aus:
a) Aktivmitglieder
- Berufsfahrer, die im Besitze des Lastwagenführerausweises oder von Führerausweisen anderer Kategorien sind, sofern sie beruflich Transporte ausführen. - Selbstfahrer - Lastwagenführerlehrlinge
b) Passivmitglieder
- Freund - Kaufmännische Freunde - Relais (Eigentümer, Pächter oder Geschäftsführer von Gaststätten, Restaurants oder Hotels)
c) Senioren Mitglieder, die mindestens eine 15-jährige Mitgliedschaft im Verband Les Routiers Suisses aufweisen und 65-jährig oder älter sind. Aufgrund von Frühpensionierung kann der Wechsel der Kategorie ab 63-jährig erfolgen oder bei längerer Berufstätigkeit bis zum 70. Altersjahr hinausgeschoben werden.
d) Ehrenmitglieder
Die Mitglieder sind gemäss Wohnort Sektionen zugeordnet. Sie sind im Verband durch Delegierte vertreten, die von der Sektion gewählt werden.
Art.6
Der Austritt aus der Sektion Nidwalden kann nur erfolgen:
- bei Kantonswechsel und Übertritt in eine andere Sektion ohne Kündigunsfrist.
- durch die Einreichung der persönlichen, schriftlich abgefassten Austrittserklärung, welche mit Brief vor dem 30. September dem Generalsekretariat des Zentralverbandes für das Ende des Kalenderjahres einzureichen ist.
Art.7
Mitglieder, welche dem Interesse der Sektion Nidwalden oder dem Verband "Les Routiers Suisses" schaden, werden durch den Sektionsvorstand verwarnt. Ist die Verwarnung erfolglos, können sie von der Generalversammlung der Sektion und durch den Zentralvorstand oder Zentralausschusses des Verbandes ausgeschlossen werden.
Mit dem Austritt oder Ausschluss erlöschen alle Rechte des Mitgliedes gegenüber der Sektion Nidwalden und des Verbandes "Les Routiers Suisses".
Art.8
Die Sektionsmitgliedschaft bringt ihren Willen zum Ausdruck durch:
a) Generalversammlung
b) Sektionsvorstand
c) Sektionsrevisoren
Bei Sektionsversammlungen entscheidet das absolute Mehr. Auf Wunsch von mindestens 1/5 der anwesenden Sektionsmitglieder hat die Wahl geheim zu erfolgen.
Bei Stichentscheid zählt die Stimme des Präsidenten doppelt.
Art. 9
Die Mitglieder entrichten den Jahresbeitrag an den Zentralverband. Darüber hinaus kann die Generalversammlung einen jährlichen, freiwilligen Sektionsbeitrag beschliessen. Der Sektionsbeitrag kann bar an der Generalversammlung bezahlt werden. Wer nach erhaltener Rechnung und Zahlungserinnerung keinen Sektionsbeitrag bezahlt hat, erhält bis Ende Vereinsjahr keine Sektionspost mehr. Die Einladung an die Generalversammlung erfolgt immer. Nach Bezahlung des Sektionsbeitrages wird die Sektionspost wieder versendet. Die Sektionspost erfolgt über den schriftlichen oder elektronischen Weg. Ehrenmitglieder haben keinen Sektionsbeitrag zu bezahlen Es gilt der gleiche Sektionsbeitrag für Mitglieder, egal in welchem Sektionsgebiet sie wohnhaft sind.
Die Sektionsmitglieder sind nur in der Höhe ihres jährlichen Sektionsbeitrages haftbar.
Art. 10
Die Generalversammlung findet statt auf Beschluss des Sektionsvorstandes oder auf Verlangen von 1/5 der Sektionsmitglieder. Diese Versammlung fasst nur für die Gesamtmitgliedschaft verbindliche Beschlüsse. Die Generalversammlung findet in der Regel im Monat Januar statt. Die Traktanden sind jedem Mitglied rechtzeitig und schriftlich bekanntzugeben. Der Generalversammlung sind folgende Geschäfte zu unterbreiten:
1. Begrüssung und Appell
2. Wahl der Stimmenzähler
3. Genehmigung des Protokoll des Vorjahres 4. Mutationen
5. Jahresbericht des Präsidenten, Zentralvorstand und Weiterbildung
6. Kassen- und Revisorenbericht
7. Wahlen
8. Jährlicher Sektionsbeitrag
9. Jahresprogramm
10. Anträge 11. Ehrungen 12. Verschiedenes 13. Schlusswort des Präsidenten
Art. 11
Die Generalversammlung wählt den Sektionsvorstand, der aus mindestens 5 Mitgliedern (Präsident, Vizepräsident, Kassier, Aktuar, Beisitzer) besteht und für die Dauer von 3 Jahren mit steter Wiederwählbarkeit, im Amt bleibt. Partner und Familienmitglieder können nicht in den Vorstand gewählt werden. Die Generalversammlung bestimmt aus der Mitte des Vorstandes den Präsidenten, der ebenfalls 3 Jahre im Amt bleibt. Die Generalversammlung wählt den Sektionsvertreter für den Zentralvorstand des Verbandes für die Dauer für 2 Jahren ein Vorstandsmitglied. Dieser kann zugleich jedes der Vorstandsämter bekleiden. Präsident und Kassier können nicht im gleichen Jahr zurücktreten. Rechnungsrevisoren werden für die Dauer von 4 Jahren gewählt.
Art. 12
Dem Stationsvorstand obliegen:
a) Führung der Sektion und die Betreuung seiner Mitglieder
b) Berufliche Weiterbildung
c) Bestimmung der Sektionsdelegierten
d) Pflege der Kameradschaft (Wanderungen, Jassen, Sport etc.)
e) Werbung von Mitgliedern
f) Einzug des freiwilligen Sektionsbeitragens
g) Anträge betreffend Ehrungen
h) Aufnahme von Neumitgliedern
Art. 13
Der Vorstand kann über einmalige Ausgaben bis zu Fr. 1'000.- für Anschaffungen selbst entscheiden. Grössere Ausgaben unterliegen dem Beschluss der Generalversammlung.
Art. 14
Dem Präsidenten obliegt die Leitung der Sekitonsgeschäfte.
Er vertritt die Sektion nach aussen und ist in steter Verbindung mit dem Kassier und dem Sekretär.
Präsident und Kassier sind unterschriftsberechtigt.
Art.15 Die Revisoren prüfen die Jahresrechnung der Sektion. Sie erstatten der Generalversammlung schriftlich Bericht. Sie haben das Recht, jederzeit Einsicht zu nehmen in die Rechnungsführung der Sektion.
Art. 16
Auf Antrag des Vorstandes der Sektion Nidwalden können durch die Generalversammlung Ehrenmitglieder ernannt werden. Zum Ehrenmitglied kann der Vorstand Mitglieder vorschlagen, die sich um die Sektion in hervorragender Weise verdient gemacht haben.
Diese Mitglieder sind von der Bezahlung des Jahresbeitrages befreit, geniessen aber im übrigen sämtliche Rechte, welche einem ordentlichen Mitglied der Sektion Nidwalden zustehen.
Die Ehrenmitglieder werden durch eine Urkunde ausgezeichnet.
Art. 17
Von jeder Generalversammlung und Vorstandssitzung ist vom Protokollführer ein schriftliches Beschlussfassungsprotokoll zu erstellen.
Art. 18
a) Der Unterstützungsfonds wird aufgelöst. Für unverschuldet in Not geratene Sektionsmitglieder kann der Vorstand einmalig über eine Schenkung von max. 1000 Sfr verfügen. Die Schenkung wird ausgerichtet, wenn -die Notlage unverschuldet ist -das Mitglied mind 2 Jahren Sektionsmitglied ist -der Sektionsbeitrag des Vorjahres bezahlt ist.
b) Ein Anspruch auf die Schenkung besteht nicht.
c) Das Gesuch um Ausrichtung einer Schenkung ist an den Sektionsvorstand zu richten. Es muss wahrheitsgetreu die Verhältnisse des Gesuchstellers und seine Begehren enthalten. Belege über die Notlage sind beizulegen. Der Vorstand ist berechtigt, zur Überprüfung zusätzliche Informationen einzuholen.
d) Der Vorstand entscheidet über die Notwendigkeit und Höhe der Auszahlung. Der Entscheid ist schriftlich abzufassen und ist unanfechtbar. Wenn dem Vorstand eine nicht gemeldete Notlage bekannt wird, kann er den Fall gleich behandeln wie bei einem Gesuchsteller. Die Vorstandsmitglieder und Revisoren sind gegenüber Drittpersonen zur Geheimhaltung verpflichtet.
e) Anzahl und Höhe der Schenkung muss in der Kasse aufgeführt sein, jedoch ohne Namensangebe.
Art. 19
Wird die Auflösung der Sektion Nidwalden durch die Generalversammlung beschlossen, so hat diese zu bestimmen, was mit dem Barvermögen und Inventar, das Eigentum der Sektion Nidwalden ist, zu geschehen hat. Wird innerhalb von fünf Jahren nach der Auflösung keine neue Sektion Nidwalden gegründet, verfällt alles Vermögen und Inventar dem Alters- und Pflegeheim Nidwalden, Nägeligasse 29, Stans.
Art. 20
Statutenänderungen können nur an der Generalversammlung mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitgliedervorgenommen werden.
Art. 21
Für alle Fälle, die nicht ausdrücklich in den Statuten festgelegt sind, gelten die Statuten der "Les Routiers Suisses".
Art.22
Gerichtsstand ist in allen Fällen Stans.
Art. 23
Die Statuten treten am 1. März 2021 in Kraft.
Landesvereinbarung
Die Landesvereinbarung mit der ASTAG gibt es nicht mehr in gedruckter Form. Sie ist online verfügbar unter